2.4 Vertretung eines ausländischen Unternehmens
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 7.9.2007, Geschäftszahl: 2006/02/0279
Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde bei einem in Tschechien auf ein tschechisches Unternehmen zugelassenen Sattelzug festgestellt, dass die höchst zulässigen Gesamtgewichte und die höchst zulässigen Achslasten nicht eingehalten wurden. Aufgrund dieses Umstandes hat die zuständige Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und sich beim tschechischen Unternehmen erkundigt, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Von diesem Unternehmen wurde infolge auch eine bestimmte Person namhaft gemacht. Gegen diese Person wurde ein Strafbescheid erlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde zuerst Berufung und dann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Als Begründung wird angeführt, dass in der Tatumschreibung des Bescheides die Art der juristischen Person nicht angeführt sei und die Behörde dazu keine weiteren Erhebungen durchgeführt hat und dass ein wirksames Kontrollsystem eingeführt wurde, und daher keine Bestrafung erfolgen dürfe.
Konsequenz
Der Strafbescheid wurde letztendlich vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt.