4.3 Schädigung fremder Gläubiger
Dieses Delikt ist das fremdnützige Pendant zu § 156 StGB. Der Täter bewirkt durch Vermögensverringerung die Schädigung fremder Gläubiger im Interesse des Schuldners. Als tatbestandsmäßige Tathandlungen kommen die wirkliche und scheinbare Verringerung des Vermögens durch die Geschäftsführung des geleiteten Unternehmens in Betracht, wobei das Gesetz mögliche Begehungsweisen demonstrativ aufzählt. Das Rechtsgut ist demzufolge das Gläubigerinteresse an der Forderungsbefriedigung. Wie bereits erwähnt, kommt es weder auf die Fälligkeit der Forderung noch auf eine wirtschaftliche Krisensituation des Unternehmens an.