8.2 Verjährung der Strafverfolgung und EU-Rechtsbezug bei Arbeitszeitverletzung
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 18.12.1997, Geschäftszahl 97/11/0003
Mit einem Erkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien und somit als Arbeitgeber zu vertreten, dass, wie am 6. Oktober 1993 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates festgestellt wurde, in seiner Betriebsstätte in Graz sieben namentlich genannte Arbeitnehmer zu nach Datum und Uhrzeit bestimmten Zeiten im August und September 1993 über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt wurden, weshalb der Beschwerdeführer Übertretungen nach § 9 Arbeitszeitgesetz (AZG) begangen habe. Darüber hinaus seien namentlich genannte Arbeitnehmerinnen zur Nachtzeit beschäftigt worden, weshalb der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen begangen habe, und weiters sei bei einem namentlich genannten Arbeitnehmer die erforderliche ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der Arbeitszeit unterschritten worden, weshalb der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 12 Abs 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) begangen habe. Es wurden über den Beschwerdeführer deshalb eine Geldstrafe in Höhe von ATS 6.000,– sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Von der Berufungsbehörde wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Konsequenz:
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde die Bestrafung wegen der Übertretungen des § 12 Abs 1 Arbeitszeitgesetz (Einhaltung der Ruhezeiten) aufgehoben, alle weiteren Bestrafungen wurden bestätigt.