13.18 Entgleisung einer Seilbahn
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 6.9.2000, Geschäftszahl 9 Ob 20/00g
Ein Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen errichtete eine Seilbahnanlage. Die Beschaffung von verschiedenen Einzelteilen für diese Seilbahnanlage oblag einem Tochterunternehmen der Errichterin. Von diesem Tochterunternehmen wurden bei einem außenstehenden dritten Unternehmen Seillaufrollen aus Aluminiumguss bestellt. Diese Rollen hatten einerseits die Aufgabe das Seil zu führen, andererseits sollte ein Bordwandüberstand von 13 mm auch das Entgleisen des Seiles verhindern.
Gerade beim Guss von Aluminiumteilen kommt es immer wieder zu Einschlüssen. Die Drittfirma hatte auch ein entsprechendes Röntgengerät, um derartige Einschlüsse bei Gussteilen feststellen zu können. Dieses Röntgengerät wurde vorwiegend bei Produkten für die Autoindustrie verwendet. Eine Durchleuchtung der gefertigten Rollen hätte Zusatzkosten verursacht.
Die Drittfirma hat die Rollen aufgrund der Spezifikationen des Seilbahnerrichters hergestellt. Über das Problem der Einschlüsse wurde mit den Ingenieuren der Errichterfirma auch diskutiert. Man entschloss sich aber dann dazu, die gefertigten Rollen einer 100%igen Sichtkontrolle zu unterziehen, da man davon ausging, dass die Einschlüsse bei einer derartigen Sichtkontrolle auffallen müssen.
Im Betrieb der Seilbahn kam es dann zu einem Bruch einer Rolle, der auf eine Schwächung durch einen Einschluss zurückzuführen war. Dieser Einschluss konnte bei der Sichtkontrolle nicht entdeckt werden. Durch den Bruch der Rolle und eine Verkettung unglücklicher Umstände kam es zum Entgleisen der Seilbahn. Infolge wurden die Sessel bedingt durch einen Seilstau mit einer Beschleunigung von 10 m/s ca 10 Meter hoch gehoben. Die Folge waren vier Todesopfer.
Konsequenz:
Vom Obersten Gerichtshof wurde sowohl die Haftung des Errichters der Seilbahn als auch die Haftung des Herstellers der schadhaften Rollen bejaht. Auch der Hersteller der Rollen wurde daher zum Schadenersatz herangezogen.