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Neu Dokument-ID: 694293

Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Besorgungsgehilfe

Von einem Besorgungsgehilfen spricht man dann, wenn sich ein Geschäftsherr zur Erfüllung eines Vertrages oder einer Verpflichtung eines Gehilfen bedient, weil er diesen Vertrag nicht selber erfüllen will oder kann. Für die Fehler dieser Besorgungsgehilfen hat der Geschäftsherr allen Geschädigten gegenüber einzustehen, wenn er sich eines habituell untüchtigen oder eines wissentlich gefährlichen Gehilfen bedient hat (§ 1315 ABGB). Habituell untüchtig ist ein Gehilfe dann, wenn er bei der entsprechenden Leistungserbringung bereits öfters versagt hat. Wissentliche Gefährlichkeit ist gegeben, wenn der Geschäftsherr positive Kenntnis davon hat, dass der Gehilfe bereits in einer bestimmten Richtung auffällig war (notorischer Gewalttäter, vorbestrafter Einbrecher etc). Zur Qualifikation als Besorgungsgehilfe ist ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen nicht Voraussetzung.

Siehe dazu auch „Gehilfenhaftung“ und „Erfüllungsgehilfen“.