3.2.1 Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist dem Gewerbetreibenden für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes sowie der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich (§ 39 GewO). Durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers soll die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sichergestellt werden, weshalb § 9 Abs 2 GewO die weitere Ausübung des Gewerbes bei Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers ausdrücklich von der rechtzeitigen Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers abhängig macht (VwGH Ra 2015/04/0047).