3.13 Ausgestaltung eines wirksamen Kontrollsystems auf einer Baustelle
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 26.1.2010, Geschäftszahl: 2009/02/0220
Anlässlich einer Unfallerhebung auf einer Baustelle stellte das Arbeitsinspektorat fest, dass zwei Mitarbeiter eines Unternehmens am Dachrand auf der Dachfläche mit Dachsanierungsarbeiten beschäftigt waren, wobei eine Absturzgefahr von circa 7 m Höhe bestand und keine geeigneten Absturzsicherung oder Schutzeinrichtungen angebracht waren. Darüber hinaus waren die Arbeitnehmer auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gesichert, obwohl bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und eine Absturzhöhe von mehr als 3 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen im Sinne der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) vorhanden sein müssen.
Konsequenz:
Da somit eine Übertretung des § 118 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in Verbindung mit § 87 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) in Verbindung mit §§ 7-10 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) vorgelegen war, erfolgte die Bestrafung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin als nach außen berufenes Organ der Arbeitgeberin.