Entgangener Gewinn
Ein entgangener Gewinn als Schadenersatzanspruch liegt dann vor, wenn die Chance einer Vermögensvermehrung durch ein Schadensereignis vereitelt wird. Entgangener Gewinn liegt etwa dann vor, wenn der Gewinn bringende Verkauf einer Sache durch deren Zerstörung unmöglich gemacht wird. Im Begriff „volle Genugtuung“ ist der entgangene Gewinn enthalten. Der entgangene Gewinn unterscheidet sich von dem auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzenden positiven Schaden dadurch, dass es sich um bloße Gewinnaussichten, deren Realisierung zwar nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist, handelt, er aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt.
Siehe dazu auch „Positiver Schaden“ und „Interesse“.