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Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Sittenwidrigkeit

Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind unwirksam. Unter den guten Sitten in diesem Sinne sind nicht etwa Moralvorstellungen zu verstehen, sondern eigentlich die Wertordnung der Gemeinschaft, die auch der Rechtsordnung zu Grunde liegt. Unter den guten Sitten sind jene Rechtsnormen zu verstehen, die in der Rechtsordnung nicht ausdrücklich niedergelegt sind, sich aber aus der wertenden Gesamtbetrachtung aller Vorschriften ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist Sittenwidrigkeit unter anderem dann anzunehmen, wenn bei Interessenskollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten gegeben ist. Unter diesem Blickwinkel sind vor allem einseitig gröblich benachteiligende Vertragsklauseln unwirksam. Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung – im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck – ergeben, weshalb es insbesonders auch auf alle Umstände ankommt, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde (RIS-Justiz RS0022884).