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Dokument-ID: 680520
6.1.1 Allgemeines
Das ASVG sieht eine Sonderregelung für Schäden durch Körperverletzung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vor, sodass die Bestimmungen des ASVG insofern jene des ABGB und auch des EKHG verdrängen. Da das ASVG nur Personenschäden erfasst, bleibt das ABGB aber auf Sachschäden im Rahmen des Dienstverhältnisses weiterhin anwendbar.