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Neu Dokument-ID: 292706

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.28 Anwendbarkeit des Haftungsprivileges bei Gefälligkeitsleistungen

Sachverhalt

Beispiel:

Sachverhalt

Oberster Gerichtshof vom 25.05.2011, Geschäftszahl: 8 Ob 52/11x

Der ehemalige Lebensgefährte der Geschäftsführerin einer Hotel Betriebs GmbH hielt sich als Gast in diesem Hotel auf. Da die Glastüre im Hallenbad klemmte und ein Professionist nicht mehr erreichbar war, ersuchte die Geschäftsführerin der Hotel Betriebs GmbH den ehemaligen Lebensgefährten, sich die Glastüre anzuschauen. Beim Versuch, die beschädigte Glastüre zu demontieren, kam es zu einem Glasbruch, wodurch der ehemalige Lebensgefährte an der rechten Hand schwer verletzt wurde. Der Verletzte verlangte daraufhin Schadenersatz von der Hotel Betriebs GmbH.

Konsequenz

Das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz wies das Zahlungsbegehren zur Gänze ab. Diese Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt.

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