11.28 Anwendbarkeit des Haftungsprivileges bei Gefälligkeitsleistungen
Sachverhalt
Beispiel:
Sachverhalt
Oberster Gerichtshof vom 25.05.2011, Geschäftszahl: 8 Ob 52/11x
Der ehemalige Lebensgefährte der Geschäftsführerin einer Hotel Betriebs GmbH hielt sich als Gast in diesem Hotel auf. Da die Glastüre im Hallenbad klemmte und ein Professionist nicht mehr erreichbar war, ersuchte die Geschäftsführerin der Hotel Betriebs GmbH den ehemaligen Lebensgefährten, sich die Glastüre anzuschauen. Beim Versuch, die beschädigte Glastüre zu demontieren, kam es zu einem Glasbruch, wodurch der ehemalige Lebensgefährte an der rechten Hand schwer verletzt wurde. Der Verletzte verlangte daraufhin Schadenersatz von der Hotel Betriebs GmbH.
Konsequenz
Das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz wies das Zahlungsbegehren zur Gänze ab. Diese Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt.