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Dokument-ID: 695898
4.5.4 Strafbare Handlung nach § 159 Abs 1 StGB
Tathandlung nach § 159 Abs 1 StGB ist
- das Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit durch die Geschäftsführung,
- durch kridaträchtiges Handeln,
- aufgrund grober Fahrlässigkeit.