13.5 Ein unbeherrschbares Ereignis ist kein Konstruktionsfehler
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 16.4.1997, Geschäftszahl 7 Ob 2414/96t
Durch einen Vogelflug gegen eine Stromleitung kam es zum Riss des Nullleiterkabels. Dieses fiel in der Folge gegen ein Phasenkabel, weshalb es zu einer Überspannung von 380 Volt anstelle von 220 Volt kam. Aufgrund dieser Überspannung wurden mehrere Elektrogeräte eines Stromabnehmers beschädigt.
Der Kunde machte die Beschädigung als Schaden, gestützt auf das Produkthaftungsgesetz, beim Energielieferer geltend.
Das Gericht verneinte die Haftung des Energielieferanten.