5.1.2 Judikatur
DHG auch ohne Dienstverhältnis auf Bürgermeister anwendbar
Das DHG ist nicht nur dann anwendbar, wenn ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht, sondern gem § 1 Abs 1 Satz 2 DHG auch auf sonstige Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag oder für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als dienstnehmerähnlich anzusehen sind. Bei Verwirklichung dieser Voraussetzungen, nämlich dass ein Bürgermeister seine Organfunktion in einer Art und Weise hauptberuflich wahrnimmt, die in die Nähe einer Vollzeitbeschäftigung kommt, sind die Haftungserleichterungen des DHG anwendbar. • [Fußnote: OGH 9 ObA 320/97t, i SZ 71/63.]