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Neu Dokument-ID: 393640

Wilhelm Bergthaler - Doris Niedersüß | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.2 Umweltbeauftragter verursacht Fischsterben

Sachverhalt

Beispiel: OLG Wien vom 6.9.1990, 26 BS 369/90

Das arznei- und lebensmittelerzeugende Unternehmen P-GmbH bestellt Herrn DI H zum Umweltbeauftragten. Mit dieser Bestellung ist insbesondere auch die Zuständigkeit für Bezug und Entsorgung gefährlicher Stoffe sowie die Abwasserwirtschaft verbunden: Herr DI H ist Träger der Giftbezugsbewilligungen. Er wird der Behörde als neuer Abwasser- und Abfallbeauftragter namhaft gemacht; für sonstige wasserrechtliche Belange wird er als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG bestellt. Zu seinen Aufgaben gehört es, die Verregnung des Kartoffelfruchtwassers zu organisieren und durchzuführen. Dem Unternehmen ist dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt, der zufolge bei Verregnung nicht näher als 50 m an bestehende Wasserversorgungsanlagen sowie fließende und stehende Gewässer herangerückt werden darf.

Die Herrn DI H übertragene Abteilung steht unter erheblichem Kostendruck. Herr DI H stellt daher aus Kostengründen statt den bisher beschäftigten Vorarbeitern lediglich werkvertraglich und gelegentlich beschäftigte Landwirte für die Verregnung ein. Während die betriebseigenen Vorarbeiter über die Vorschriften exakt informiert waren und die Beregnungsgebiete daher bescheidkonform auswählten und einhielten, verabsäumt es die DI H, die Gelegenheitskräfte in gleicher Weise einzuschulen.

Zwei erstmals beschäftigte Landwirte führen die Verregnung auf einem ihnen zugewiesenen Feld durch, allerdings ohne den gebotenen Abstand zu einem Zuflussgraben einzuhalten. Dadurch kommt es zur Verregnung in den Zuflussgraben zu einem 4.000 m2 großen Fischteich des KR X und weiteren abstromseitig liegenden Teichen, die in einen mittelgroßen Fluss entwässern; durch das Restfruchtwasser wird der Fischbestand des ersten Teiches größtenteils vernichtet; das Schadensausmaß liegt über EUR 10.000,–. Verhandlungen zwischen der P-GmbH und KR X über eine Ersatzzahlung scheitern.

Konsequenz

Gegen Herrn DI H wird zunächst wegen Nichteinhaltung der wasserrechtlichen Bescheidauflagen gem § 137 Abs 2 Z 7 WRG ermittelt. Nach Bekanntwerden des Schadensausmaßes erstattet die Wasserrechtsbehörde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Vom zuständigen Landesgericht für Strafsachen wird Herr DI H wegen Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 181 (§ 180 Abs 1 Z 2) StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt.

Im zivilgerichtlichen Verfahren wird er weiters – solidarisch mit dem Unternehmen P-GmbH – zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet; der Schaden wird von der P-GmbH berichtigt; diese regressiert sich im Ausmaß von 20 % an DI H.

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