11.15 Fehlende Schutzeinrichtung stellt grobe Fahrlässigkeit dar
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 4.3.2008, Geschäftszahl: 10 ObS 145/07g
Ein Mitarbeiter geriet in einem Holz verarbeitenden Betrieb mit dem rechten Unterarm in eine rotierende Fräseinrichtung, wodurch ihm der rechte Unterarm komplett abgetrennt wurde.
Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Gefahrenbereich der Fräsen an der Maschine durch eine Schalttafel abgesichert. Diese Absicherung endete ca 1,3 Meter über dem Bodenniveau. An der Oberseite war der Zugang zur Fräseinrichtung nicht abgesichert. Direkt vor dieser Fräseinheit führte ein Stiegenabgang ohne Geländer vorbei. Dieser Übergang wurde von den Mitarbeitern ständig benutzt, um die innerbetrieblichen Wege abzukürzen. Da die unterste Stufe dieses Abganges eine Höhe von 30 cm aufwies, verblieb in diesem Bereich nur eine Abdeckung von einem Meter. Die Fräsköpfe waren zum Zeitpunkt des Unfalls nicht nur von oben, sondern auch von der Seite problemlos erreichbar; eine stirnseitige Absicherung gab es im Bereich des Auslaufes des Holzes nicht. Diese mangelnde Absicherung widerspricht sowohl der Maschinensicherheitsverordnung als auch der Arbeitnehmerschutzverordnung und wäre erkennbar gewesen. Am Tag des Unfalls bestand die Aufgabe des Verletzten darin darauf zu achten, dass „alles läuft“. Während dieser Tätigkeit bemerkte der Verletzte, dass an einer Leimpresse Rauch austrat. Er wollte daher auf dem kürzesten Weg zum Schaltkasten gehen, um die Leimwalzen auszuschalten und Leim nachzufüllen. Dieser kürzeste Weg führte über den Übergang über die Fräsmaschine. Der Verletzte geriet dabei aus ungeklärter Ursache mit seinem rechten Arm in die Fräse. Ob er gestolpert war, ließ sich nicht mehr feststellen. Beim darübergehen konnte man sich nirgends anhalten.
Von der zuständigen Sicherheitsfachkraft wurde bereits im Vorfeld auf den Umstand hingewiesen. Es wurde dem Schichtleiter und dem Leiter des technischen Dienstes mitgeteilt, dass entweder im Bereich des Überganges Seitenwehren zu montieren sind, oder aber der Übergang als ganzes demontiert werden muss. Der Verkehrsweg wäre in diesem Fall um die Maschine herumgeführt worden. Eine Nachrüstung oder eine Demontage erfolgte aber nicht, da ständig dringendere Dinge zu erledigen waren.
Konsequenz
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes führte in diesem Fall grobe Fahrlässigkeit zum Unfall.