Privatautonomie
Die Privatautonomie im Zivilrecht besagt, dass die Parteien in der Rechtsgestaltung weitgehend frei sind. Man kann also vertraglich vereinbaren, was man will. Der Privatautonomie sind lediglich in den Grenzbereichen rechtliche Schranken gesetzt, wo etwa Sittenwidrigkeit oder prinzipielle Unerlaubtheit des Vereinbarten vorliegt. Lehre und Rechtsprechung anerkennen den durch § 879 ABGB begrenzten Grundsatz der Privatautonomie, wonach es jedem Verkehrsteilnehmer unbenommen bleiben müsse, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn schlechthin überfordern oder die von ihm nur unter besonders günstigen Bedingungen, notfalls sogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Eigentums, erbracht werden können.