9.18 Schicksal der Arbeitsverträge bei Betriebsübergang
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 23.5.1996, Geschäftszahl 8 Ob A 2020/96h
Die Klägerin war bis zum Jahre 1994 bei einem Zeitschriftenverlag als Hauszustellerin beschäftigt. Dieser Verlag führte die Zustellung seiner Produkte in vier verschiedenen Arten aus: durch Hauszustellung, durch die Post, durch die direkte Zustellung an Großkunden und durch Werkverträge.
Aus wirtschaftlichen Gründen wurde die Hauszustellung aus dem Verlag ausgegliedert. Der Verlag schloss mit der neuen Hauszustellungsfirma einen Werkvertrag ab.
Beim Zeitungsverlag war die Hauszustellung in die Vertriebsabteilung eingegliedert, welche neben der Hauszustellung auch den gesamten anderen Betrieb durchführte. Ihr stand der Betriebsleiter vor.
Die neue Hauszustellungsfirma hat vom Zeitungsverlag keine Arbeitskräfte übernommen und ihr Arbeitskräftepotenzial im Hinblick auf den abgeschlossenen Werkvertrag zur Auslieferung der Zeitschriften auch nicht aufgestockt, vielmehr wird die Belieferung der Abonnenten durch ihre Zusteller, die auch andere Zeitschriften zustellen, vorgenommen. Die Zustellung erfolgt aufgrund von Abonnentenlisten, welche der Zeitschriftenverlag der Auftragnehmerin zur Verfügung stellt. Die Leistungen werden zwischen dem Zeitungsverlag und dem Zustellungsbetrieb monatlich abgerechnet.
Für den Zeitungsverlag wurde durch die Klägerin auch eine andere Zeitung zugestellt, die von der Auslagerung nicht betroffen war und die nach wie vor von der Klägerin zugestellt wird. Durch den Wegfall der anderen Zeitschriften hat die Klägerin aber eine wesentliche Erwerbseinbuße erlitten.
Die für den Zeitungsverlag tätigen Hauszusteller hatten auch die Möglichkeit neue Abonnenten zu werben. Für diese Tätigkeit erhielten sie eine Prämie, wenn das Abo ein Jahr andauerte und die Abogebühr auch bezahlt wurde.
Vom neuen Zustellunternehmen wurden anlässlich des Abschlusses des Werkvertrages weder Dienstnehmer vom Zeitschriftenverlag übernommen, noch erfolgte der Übergang von Sachmitteln, Betriebsmitteln oder Know-how.
Im Verfahren bringt die Klägerin nunmehr vor, dass ihr Arbeitsverhältnis zum Zeitschriftenverlag gekündigt wurde. Wegen der Bestimmung des § 3 Arbeitsvertragsanpassungsgesetz (AVRAG) sei ihr Arbeitsvertrag aber auf die neue Zustellfirma übergegangen. Sie begehrte daher die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis zur neuen Zustellfirma weiter bestehe.
Die beklagte neue Zustellfirma bestritt das Klagsvorbringen und brachte dagegen vor, dass in diesem Fall kein Betriebsteil, sondern nur eine Funktion übergegangen sei.
Konsequenz:
Der Oberste Gerichtshof gab in diesem Fall der Klägerin Recht. Es handelt sich um einen Betriebsübergang im Sinne der europäischen Betriebsübergangsrichtlinie und des österreichischen AVRAG. Der Arbeitsvertrag der Klägerin ist daher auf das neue Zustellunternehmen übergegangen.