13.14 Mitverschulden des Geschädigten
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 13.3.1997, Geschäftszahl 8 Ob 51/97a
Ein Kunde kaufte sich eine „Billig-Partyleuchte“, der keinerlei Gebrauchsanweisung beigeschlossen war. Ohne sich über die Art der Brennflüssigkeit zu erkundigen, füllte der Kunde die Lampe mit Brennspiritus (vom Erzeuger vorgesehen war Petroleum oder Lampenöl, die einen wesentlich höheren Flammpunkt als Brennspiritus haben). Aufgrund der Verwendung des Spiritus kam es zum Schaden.
Das Gericht sah in diesem Fall die Haftung des Herstellers als gegeben an, es berücksichtigte aber auch ein hohes Maß an Mitverschulden des Geschädigten.