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Dokument-ID: 695121
10.3.3 Abfertigung alt
Für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 01.01.2003 begonnen hat und bei denen kein Übertritt ins neue Abfertigungssystem erfolgt ist, gelten nach wie vor die Regelungen der §§ 23 und 23a AngG. Demnach hat der Arbeitnehmer abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen grundsätzlichen Anspruch auf Abfertigung wie folgt: