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Dokument-ID: 694565
2.4 Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen im Gewerberecht
Liegt der Verdacht einer Übertretung vor, so hat die Gewerbebehörde zusätzlich dem Betriebsanlageninhaber die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen. • [Fußnote: Vgl § 360 GewO. Vgl auch § 62 Abs 2 AWG.]