13.12 Ausreichender Warnhinweis
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 24.11.1998, Geschäftszahl 1 Ob 53/98w
Durch den Genuss von gesüßtem Kindertee erkrankte der Kläger (Säugling) an Karies, weshalb ihm die vier Schneidezähne extrahiert werden mussten.
Der Hersteller des Kindertees nahm im Beipackzettel folgenden Hinweis fettgedruckt auf:
„Wichtiger Hinweis:
Flasche selber halten und nicht dem Kind als Nuckelfläschchen überlassen; häufiges oder andauerndes Umspülen der Zähne, zB vor dem Einschlafen, kann Karies verursachen. Nach der abendlichen Zahnpflege sollte grundsätzlich nichts Süßes mehr gegessen und getrunken werden.“
Das Gericht ging in diesem Fall von keiner Haftung des Herstellers des Kindertees aus.