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Angela Perschl - FORUM Media (azo) | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Aggressive Geschäftspraktiken gem § 1a UWG

Definition

Eine Geschäftspraktik gilt als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die beanstandete geschäftliche Handlung muss geeignet sein, die Rationalität der Entscheidung der Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (OGH 4 Ob 75/16g).

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