Notwehr
Von einer Notwehrsituation spricht man dann, wenn man mit dem gelindesten Mittel einen drohenden oder andauernden Angriff eines Menschen abwehrt. Bei der Verteidigung im Rahmen der Notwehr darf stets nur das schonendste Mittel eingesetzt werden, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren. Es besteht keine Pflicht, zu fliehen. Bei der Notwehr gibt es im Gegensatz zum Notstand keine Verhältnismäßigkeitsprüfung, was oftmals fälschlich behauptet wird. Es ist jede Verteidigung zulässig, die den Angriff verlässlich abwehrt und das geringste zur Verfügung stehende Mittel darstellt. Nach den Bestimmungen des § 3 StGB ist jede Handlung gerechtfertigt, die einen Angriff (gerade) zuverlässig abwehrt. Auf ein Werteverhältnis des bedrohten und beeinträchtigten Rechtsguts kommt es somit nicht an. Es kommt zu keiner Güterabwägung.