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Dokument-ID: 695134
8.2 Zurverfügungstellung von Betriebsräumlichkeiten an externe Unternehmen
Hier geht es um jene Fälle, in denen Teile der Produktion zwar noch immer in den eigenen Betriebsräumlichkeiten ausgeführt werden, aber von einem anderen Unternehmen.