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Neu Dokument-ID: 392524

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.26 Nichtgesicherte Streifenschneidmaschine

Sachverhalt

Beispiel Sachverhalt: Landesgericht Linz vom 2.9.2010 (nicht veröffentlicht), Geschäftszahl: 31 Cgs 179/91

Die verletzte Mitarbeiterin war als Hilfsarbeiterin in einem Fleischverarbeitungsbetrieb beschäftigt. Am Unfalltag war sie dazu eingeteilt, Rinderluftröhren mithilfe einer Streifenschneidemaschine zu zerkleinern. Für sperrige Stücke, welche durch die Maschinen nur erschwert hineingezogen wurden, bediente sich die Mitarbeiterin eines Kartonrohrs um damit die Stücke nachzudrücken und zu stoßen. Bei diesem Vorgang kam es plötzlich dazu, dass das Kartonrohr sowie die rechte Hand der Mitarbeiterin in die Maschine eingezogen wurden. Dabei wurde die Mitarbeiterin durch die rotierenden Messerwalzen der Maschine schwer verletzt (teilweise Amputation des Unterarmes). Aufgrund der bestehenden Unfallfolgen wurde eine 75 % Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt.

Die gerichtlichen Erhebungen ergaben, dass die Klägerin an der gegenständlichen Maschine nicht eingeschult war. Eine Bedienungsanleitung für die Maschine war ebenfalls nicht vorhanden. Die Mitarbeiterin erhielt lediglich eine kurze Einführung in den gesamten Produktionsablauf des Betriebes. Die genaueren Arbeitsschritte erlernte die Mitarbeiterin durch das Beobachten anderer Mitarbeiter. Diese anderen Mitarbeiter, die ebenfalls an dieser Streifenschneidemaschine arbeiten, verwendeten dabei regelmäßig Kartonrohre um Verstopfungen sowie sperrige Stücke zu lösen. Aus diesem Grund wurde die Tätigkeit auch von der Mitarbeiterin in dieser Art verrichtet. Die verwendeten Kartonrohre waren Verpackungsmaterialreste und nicht eigens für die Verwendung an der Streifenschneidemaschine vorgesehen.

Weiters wurde festgestellt, dass die Streifenschneidemaschine selber nicht den erforderlichen Sicherheitsstandards entsprach. Über der Füllöffnung der Maschine hätte sich ein aufklappbarer Deckel befinden müssen. Sinn dieses Deckels wäre es gewesen, die Maschine bei dessen Öffnung auszuschalten und dann im Ruhezustand die Fleischfüllung zu ermöglichen. Selbst bei wieder geschlossenem Deckel hätte die Maschine nicht automatisch starten dürfen, sondern nur durch eine manuelle Betätigung. Darüber hinaus war an der Maschine ein Schalter falsch gepolt, sodass der Sicherheitsmechanismus umgekehrt funktionierte. Die Maschine hätte daher bei geschlossenem Deckel gestoppt und die Motoren bei geöffnetem Deckel gestartet. Da der Deckel nicht vorhanden war, konnte die Maschine bei laufenden Motoren befüllt werden. Dass die Abdeckung an der Maschine fehlt, wurde bereits im Jahr 2000 beanstandet, allerdings nicht behoben. Der Geschäftsführer des Betriebes wurde damals von dieser Beanstandung in Kenntnis gesetzt.

Konsequenz

Aufgrund dieses Unfalles beantragte die verletzte Mitarbeiterin bei der gesetzlichen Unfallversicherung die Gewährung einer Integritätsabgeltung. Mit dem gegenständlichen Urteil wurde die entsprechende Integritätsabgeltung zuerkannt.

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