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Susanne Kappel | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Disziplinarmaßnahmen

Begriff „Disziplinarmaßnahmen“

Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff „Disziplinarmaßnahmen“ Maßnahmen des Arbeitgebers zur Wahrung oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung, mit denen dem Arbeitnehmer ein Nachteil zugefügt oder zumindest angedroht wird. Auch die Rüge oder der Verweis, die Abmahnung, die Verwarnung, können Disziplinarmaßnahmen sein (OGH 9 ObA 51/95, DRdA 1996,131 = DRdA 1995,422 = ZAS 1995, 197 = Arb 11.396 = infas 1995, A 101 = RdW 1996, 76 = ARD 4680/28/95). Das Recht eines Arbeitgebers zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergibt sich noch nicht allein aus dem Bestand des Arbeitsverhältnisses. Das Disziplinarwesen kann nur aus der kollektiven Struktur des Betriebes erklärt werden und bedarf spezifischer kollektiver Rechtsgrundlagen (OGH 8 ObA 12/04d, DRdA 2006, 107).

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