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Neu Dokument-ID: 838613

Raphael Albert - Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.2 Geltung

Die Vorschriften des Gewährleistungsrechts sind nur bei entgeltlichen Rechtsgeschäften anzuwenden. Entgeltlichkeit in diesem Sinn bedeutet jedoch nicht, dass unbedingt Geld als Gegenleistung gegeben werden muss. Rechtlich gelten vielmehr auch solche Verträge als entgeltlich, bei denen irgendeine Form der Gegenleistung vereinbart ist. In diesem Sinne sind etwa auch Tauschverträge als entgeltliche Verträge zu werten, da hier eine Sache als Gegenleistung für eine andere Sache gegeben wird.

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