12.3 Verkehrssicherungspflichten als vertragliche Nebenpflichten
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 25.11.1999, Geschäftszahl: 6 Ob 103/99m
Der Kläger befand sich als Lenker eines Pkws auf dem Weg zum Verlassen eines Firmengeländes. Beim Passieren einer Schrankenanlage wurde ein nicht verankerter Schrankenflügel durch einen Windstoß gegen den Pkw geschleudert. Durch diesen Aufprall wurde der Kläger verletzt und der Pkw erlitt einen Totalschaden.
Beklagte war in diesem Verfahren die Eigentümerin des Betriebsgeländes, auf dem sich verschiedene Betriebsgebäude befinden, die an zahlreiche Unternehmen vermietet waren. Eines dieser Gebäude war an eine Spedition vermietet. Der Kläger arbeitete bei einem Frachtführer, der Transporte für diese Spedition durchzuführen hatte.
Den Mietern wurde vertraglich die Benützung der Zufahrten zu ihren Betriebsgebäuden gestattet. Darüber hinaus duldete es die beklagte Partei, dass auch die Dienstnehmer der am Gelände angesiedelten Unternehmen sowie Zulieferer und überhaupt Personen, die zu den Betriebsgebäuden gelangen wollten, die Zufahrtstraße mit ihren privaten Pkws benützten. Die beklagte Partei hatte sich im Rahmen der Mietverträge verpflichtet, für die sichere Benutzbarkeit der Zufahrtsstraßen zu sorgen.
Die Zufahrtswege waren durch Schrankenanlagen und Tore verschließbar. Die angemieteten Unternehmer wurden angewiesen, die Schrankenanlage außerhalb der Öffnungszeiten nach dem Passieren wieder zu verschließen. An die Mitarbeiter der Mieter wurden zahlreiche Schlüssel für die Tore und die Schrankenanlagen ausgegeben.
Da die Schrankenanlage immer wieder nur mangelhaft versperrt war, wurden von der beklagten Vermieterin Schrankenwärter eingesetzt.
Der Kläger fuhr am Vortag mit seinem Privat-Pkw zur Spedition und ist dort in einen Lkw umgestiegen, um während der Nacht Transportfahrten durchzuführen. Nach dem Ende seines Dienstes wollte er das Gelände wieder mit seinem Privat-Pkw verlassen.
Die gegenständliche Schrankenanlage war durch einen Beauftragten der Vermieterin knapp vor dem Unfall kontrolliert worden. Zu diesem Zeitpunkt war sie verschlossen. Als sich der Kläger der Schrankenanlage näherte, war diese geöffnet. Für den Kläger war nicht ersichtlich, dass ein Schranken in der offenen Position nicht ausreichend gesichert war. Nur deshalb konnte der Windstoß den Schranken auch gegen den Pkw des Klägers schleudern.
Konsequenz:
Die Klage des Lenkers des Pkw wurde abgewiesen, weil der Vermieterin keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nachgewiesen werden konnte.