3.12 Verwaltungsstrafrechtliche Konsequenz der Nichtabsicherung von Absturzstellen
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 24.9.2010, Geschäftszahl: 2009/02/0097
Auf einer Baustelle war eine GmbH mit Verglasungsarbeiten an einer Stahlkonstruktion beschäftigt. Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für diese Baustelle war ausgeführt, dass diese GmbH für die Absicherung der Absturzstellen verantwortlich sei. Die Absicherung sollte durch Netze erfolgen, die unter den Öffnungen anzubringen gewesen wären. Die Absturzhöhe betrug 18 m.
Anlässlich einer Besichtigung der Baustelle durch den Baustellenkoordinator wurde festgestellt, dass die GmbH die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen nicht angebracht hat. Auch eine Aufforderung des Baustellenkoordinators, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, brachte keinen Erfolg.
Konsequenz:
Über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH als zur Vertretung nach außen berufenes Organ wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Geldstrafe von EUR 3.500,– verhängt. Diese Bestrafung wurde letztendlich auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt.