11.18 Beteiligung einer Sicherheitsvertrauensperson an einem Unfall
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 29.6.2009, Geschäftszahl: 9 ObA 141/08p
Die Klägerin und die Beklagte sind in der Filiale eines Supermarktes beide auf der untersten Hierarchieebene tätig und dabei unter anderem mit dem Einsortieren von Waren in die Regale beschäftigt. Den beiden sind ein Bereichsleiter, der Marktleiter und der Regionalmanager übergeordnet. Die beklagte Kollegin ist in dieser Filiale auch die Vertreterin der Vertreterin einer Sicherheitsvertrauensperson.
Zum Zeitpunkt des Unfalles war die spätere Klägerin damit beschäftigt, unter Zuhilfenahme einer achtsprossigen Haushaltsleiter einen Karton mit vier Reinigungsmittelflaschen auf ein Regal zu stellen. Sie stand mit dem linken Fuß auf der Plattform der Leiter, der rechte Fuß stand auf der zweiten Stufe von oben. Die Klägerin wollte dabei von dem zwischen zwei Regalen befindlichen Gang aus den Karton auf das von ihr rechts befindliche Regale stellen. Als die Beklagte dies bemerkte, sagte sie zur Klägerin, sie solle den Karton nicht auf das rechte Regal, sondern auf das linke stellen. Ohne Vorwarnung zog die Beklagte für die Klägerin unvermittelt mit beiden Händen an der Leiter, um diese in die Nähe des linken Regals zu verschieben und so der Klägerin dass Hinunter- und wieder Hinaufsteigen zu ersparen. Die Klägerin verlor dadurch das Gleichgewicht, stürzte von der Leiter und verletzte sich dabei. Durch eine Klage bei Gericht begehrte die Klägerin bei ihrer Kollegin Schadenersatz in der Höhe von EUR 16.000,–.
Konsequenz:
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des geforderten Betrages. Vom Berufungsgericht wurde das Urteil aufgehoben, der Oberste Gerichtshof hat letztendlich aber die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt. Die Beklagte hatte daher den Schadensersatzanspruch der Klägerin zu befriedigen.