11.24 Umsturz eines fahrbaren Gerüstes
Sachverhalt
Beispiel Sachverhalt: Oberster Gerichthof vom 3.9.2010, Geschäftszahl: 9 ObA 50/10h
Ein Elektroinstallationsunternehmen war damit beauftragt, in der Innenstadt von Klagenfurt Dekorationsarbeiten durchzuführen. Für diese Tätigkeit wurden ein Partieführer, ein Facharbeiter und ein Hilfsarbeiter abgestellt. Die konkreten Tätigkeiten wurden von einem circa 5 m hohen Rollgerüst aus durchgeführt. Beim Verschieben des Gerüstes gerieten die Räder in eine circa 8 cm tiefe Regenrinne. Aus diesem Grund stürzte das Gerüst um und der Helfer, der zum Zeitpunkt des Verschiebens das Gerüst nicht verlassen hat, stürzte ab und verletzte sich schwer.
Die beteiligten Sozialversicherungsträger machten daraufhin ihre Aufwendungen als Regressforderung gegen den Dienstgeber des Helfers, gegen den Partieführer und gegen den Facharbeiter geltend. Der Oberste Gerichtshof stellte letztendlich fest, dass sowohl die Haftung des Partieführers als auch die Haftung des Facharbeiters gegeben sei.
Konsequenz:
Diese beiden Personen wurden daher zum Ersatz der Leistungen verurteilt.