7.6.1 Rechtliche Zulässigkeit
Grundsätzliches
In Bezug auf Überwachungsmaßnahmen mittels Video existieren einige allgemeine Entscheidungen; bspw ist die systematische Videoüberwachung eines Nachbargrundstücks mit einer Atrappe untersagt, da dadurch eine ständiger, mit der Menschenwürde unvereinbarer Überwachungsdruck aufgebaut wird (OGH 17.12.2013, 5 Ob 69/13b). In Bezug auf Betriebsräumlichkeiten ergibt sich (bereits) aus diesen Grundsätzen, dass eine Überwachung, die den höchtspersönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers tangiert, also an Toiletten oder Umkleideräumen (auch deren Zu- und Abgänge), ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für die Installierung so vieler Kameras, dass einzelne Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit ständig von einer Kamera erfasst werden und dadurch ein durchgehendes Bewegungsprofil erstellt werden kann (eine Ausnahme besteht, wenn aufgrund einer besonderen Gefahrenlage ein erhöhter Sicherheitsbedarf gegeben ist, zB bei einer Bank oder einem Juwelier). Für eine rechtmäßige Überwachung müsste daher entweder die Anzahl der Kameras reduziert oder es müssten Arbeitsbereiche in ausreichender Anzahl von der Überwachung ausgenommen werden.