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Dokument-ID: 694312
Erfolg
Unter einem Erfolg verstehen die Juristen den Eintritt von Folgen. Ein „Erfolgsdelikt“ ist nur dann verwirklicht, wenn die im Gesetz festgelegten Folgen auch eingetreten sind. Eine Körperverletzung ist ein Erfolgsdelikt. Die Körperverletzung ist nur dann verwirklicht, wenn die Verletzung beim Opfer auch tatsächlich eingetreten ist. Diese Verletzung ist dann der Erfolg.