3.18 Haftung des Baukoordinators
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 11.12.2003, 2 Ob 272/03v
Ein Elektrounternehmen war mit seinen Mitarbeitern auf einer Reihenhausbaustelle tätig. Die Elektriker hatten den Auftrag, die Installationsrohre im Boden zu verlegen, da in den nächsten Tagen bereits der Estrich verlegt werden sollte. Der Zugang in eine Wohnung war über die Stiege nicht möglich, da sich die Verankerung einer Betontreppe gelöst hatte. Diese Wohnung war nur durch eine andere Wohnung über den Balkon und die Terrassentür zu erreichen.
Eine nicht mehr zu eruierende Person hat im Stiegenhaus den fehlenden Betonfertigteil mit Rüstplatten überbrückt, die eine Breite von ca 50 cm hatten. Diese Rüstplatten wurde auch noch mit Querhölzern verstrebt, um sie als Zugang nützen zu können. Dieser Zugang wurde in der Folge von Professionisten der verschiedenen Firmen als tatsächlicher Zugang zu dieser Wohnung genutzt, da er gegenüber dem Weg über den Balkon eine Abkürzung darstellt. Obwohl eine Absturzhöhe von annähernd drei Meter bestand, war kein Geländer an diesem Übergang montiert.
Dieser Übergang wurde auch von einem Elektriker benutzt, der Kabelrollen in die Wohnung tragen wollte. Beim Überqueren des Überganges ist er entweder ausgerutscht oder neben die Bretter gestiegen. In der Folge kam es jedenfalls zu einem Absturz, bei dem sich der Elektriker eine schwere Verletzung an der Hand zuzog, die einen Krankenstand von mehr als einem Jahr zur Folge hatte.
Das Elektrounternehmen als Dienstgeber des Verletzten klagte vom Bauführer und vom Bauherrn den Betrag als Schaden ein, den sie an den verletzten Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu zahlen gehabt hatte.
Beide Beklagten wendeten ein, dass sie die Baustellenkoordination an eine andere Firma übertragen hätten und daher für diesen Mangel nicht einzustehen hätten. Darüber hinaus treffe den Elektriker ein sehr schweres Mitverschulden, da er den gefährlichen Weg bewusst benutzt hatte. Jene Firma, die als Baustellenkoordinator bestellt war, wurde am Verfahren als Nebenintervenient beteiligt und wendete ein, dass der Dienstgeber des Verletzten für den Zustand des Zuganges zur Wohnung verantwortlich gewesen sei.
Konsequenz
Der OGH hat die Urteile der Vorinstanzen teilweise aufgehoben und die Rechtssache neuerlich an die erste Instanz zurückverwiesen. Wesentlich ist aber, dass der OGH in diesem Erkenntnis zur Haftung des Baustellenkoordinators Stellung genommen hat. Der OGH geht davon aus, dass der Baustellenkoordinator dem Bauherrn zuzurechnen ist und daher für ihn keine Privilegierung im Sinne des § 333 ASVG greifen kann.