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Marcus Herzog | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Einstufung gefährlicher Arbeitsstoffe iSd ASchG

Die bei der Beurteilung nach den Arbeitnehmerschutzbestimmungen anzuwendenden Mindestinhalte sind die folgenden:

Anforderung/Themenbereich

Fundstelle(n) im ASchG

Bemerkung

Ermittlung und Einstufung gefährlicher Arbeitsstoffe

41

Arbeitgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt. Sie müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften einstufen.

Ersatzpflicht für (besonders) gefährliche Arbeitsstoffe

42

Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 sind grundsätzlich durch weniger gefährliche Stoffe zu ersetzen. Die Ersatzpflicht gilt auch andere gefährliche Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.

Kennzeichnung, Verpackung von gefährlichen Arbeitsstoffen

44

Es ist dafür sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, dass sie bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen.

Verpackungen für gefährliche Arbeitsstoffe sind entsprechend ihren Eigenschaften gut sichtbar zu kennzeichnen.

Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sind entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

Grenzwerte und Messung

45, 46

Arbeitsplatzgrenzwerte für gefährliche Arbeitsstoffe sind durch Messung zu überwachen. Hierüber ist eine entsprechende Dokumentation zu erstellen.

Arbeitnehmerverzeichnis

47

Stehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Arbeitgeber ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.

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