11.3 Defekte Pendelkreissäge
Sachverhalt
Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 14.3.1990, Geschäftszahl 2 Ob 2/90
Im Betrieb einer Tischlerei war eine Pendelkreissäge in Verwendung. Diese Pendelkreissäge funktionierte in der Art, dass in der Ruhestellung der doppelt geführte Gelenksarm, auf den der Kreissägenmotor mit dem Kreissägeblatt und der Schutzhaube montiert waren, eingezogen ist. Hat der Bediener die Absicht, mit der Säge einen Schnitt zu vollziehen, so muss er die Säge mit der rechten Hand horizontal von der Ruhestellung zu sich ziehen. Um die Pendelkreissäge aus der Ruhestellung zu bringen, ist ein gewisser Widerstand zu überwinden. Bei dieser Bewegung wird das Tellerfedernpaket durch den Gestängemechanismus zusammengedrückt.
Wird die Säge ausgelassen, so wird sie durch die Federspannung in die Ruhelage transportiert. Ein Gummipuffer und eine Haltefeder verhindern das Zurückschleudern der Kreissäge. Sind die Tellerfedern gebrochen oder verformt, dann wird die Säge nicht mehr bis zum hinteren Rollpunkt gezogen. Ist die Haltefeder verformt oder der Rastbolzen bis zur Mitte abgeflacht, so kann die Säge im hinteren Ruhepunkt nicht fixiert werden. Die Schäden an den Federn und am Haltebolzen stellen normale Verschleißerscheinungen dar, die bei einer Überprüfung feststellbar sind.
Der Mitarbeiter wollte mit dieser Säge ein Brett ablängen. Aufgrund von Zeitdruck wollte der Mitarbeiter nach dem Schneidevorgang die Säge mit Schwung in die Endstellung befördern. Da einige Tellerfedern aber gebrochen waren, wurde die Maschine im hinteren Totpunkt nicht gehalten, sondern durch die Wirkung des Gummipuffers wieder nach vor geschleudert. Da der Mitarbeiter in diesem Moment gerade nach dem Brett griff, geriet er mit der Hand in die Schnittlinie, wodurch ihm die Hand abgetrennt wurde.
Konsequenz Strafgericht:
Vom Strafgericht wurde der Firmeninhaber wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.
Konsequenz Zivilgericht:
Das Zivilgericht hat festgestellt, dass die Maschine zuletzt 33 Tage vor dem Unfall repariert wurde. Anlässlich dieser Reparatur wurden einige defekte Tellerfedern ausgetauscht. Eine weitergehende Inspektion, vor allem eine regelmäßige Inspektion vor Inbetriebnahme wurde nicht durchgeführt.
Konsequenz OGH:
Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah hier eine grob fahrlässige Verursachung des Unfalles durch den Arbeitgeber als gegeben an und verurteilte diesen zur Zahlung an die Sozialversicherung gem § 334 ASVG. Die Höhe der eingeklagten Regressforderung belief sich auf ATS 408.812,– zuzüglich Zinsen und Kosten. Dieser Betrag repräsentiert aber nur die Forderung für die Vergangenheit. Dazu kommen noch die laufenden Zahlungen an die Sozialversicherung wegen der Unfallrente und der prothetischen Versorgung.