16.4 Zur Formpflicht bei der Übertragung von Geschäftsanteilen gem § 76 Abs 2 Satz 1 und 2 GmbHG
Die gesetzliche Formpflicht des Notariatsakts bei Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 76 Abs 2 GmbHG) dient nicht bloß der Rechtssicherheit und Beständigkeit, sondern verfolgt zentrale Schutz- und Ordnungsfunktionen im Gesellschaftsrecht. In der praktischen Rechtsanwendung stellt sich oftmals die Frage, welche Abreden in Rechtsgeschäften unter Lebenden von diesem Formzwang erfasst sind und welche Nebenvereinbarungen allenfalls formfrei abgeschlossen werden können.