© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 694435

Bernhard Albert - Albert Scherzer | Glossar

Tätige Reue

Tätige Reue führt bei bestimmten Delikten dann zur Straffreiheit, wenn der Täter freiwillig und bevor die Behörde oder das Gericht von der Tatbegehung erfahren, die herbeigeführten Gefahren und sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt. Freiwilligkeit liegt dann vor, wenn der Täter die Wiedergutmachung nicht aus physischem oder psychischem Zwang durchgeführt hat. Dieser Strafaufhebungsgrund nach § 167 StGB setzt eine aktive („tätige“) Bereitschaft voraus, den bereits eingetretenen Schaden gutzumachen oder dafür einzustehen. Die bloße Bereitschaft, künftig weiteren Schaden zu verhindern, reicht dazu nicht aus. Tätige Reue ist nicht möglich, wenn der Schaden durch die eingegangene Verpflichtung realistischer Weise nicht gut gemacht werden kann. Davon ist etwa bei Vereinbarung eines die durchschnittliche Lebensdauer eines Menschen überschreitenden Rückzahlungszeitraum auszugehen (OGH 15.11.2016, 11 Os 97/16y).