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Dokument-ID: 753897
8.7.6 Strafevidenz
Grundsätzliches
Das Kompetenzzentrum LSDB hat eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide und Erkenntnisse in Verwaltungsstrafsachen zu führen. Die betreffenden Daten eines Strafverfahrens sind fünf Jahre nach Rechtskraft des Bescheides oder Erkenntnisses zu löschen. Daten eines Verfahrens über die Untersagung einer Tätigkeit sind drei Jahre nach Ablauf des Untersagungszeitraums zu löschen.