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Dokument-ID: 695876
4.5 Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
Die Bestimmungen über die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen pönalisiert zwei Tatbegehungsformen, nämlich
- die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit und
- Tathandlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.