4.5.2 Täterkreis
Grundsätzlich kommt als Täter nach § 159 StGB nicht nur ein Unternehmer infrage; gleichwohl handelt es sich hierbei um ein typisches unternehmensstrafrechtliches Delikt. § 161 Abs 1 StGB iVm § 74 Abs 3 StGB dehnt die Anwendbarkeit des § 159 StGB auf leitende Angestellte aus. Dies sind Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zusteht. Dem leitenden Angestellten kommen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.