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Neu Dokument-ID: 392114

Bernhard Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.8 Absturz eines Lehrlings bei Dacharbeiten

Sachverhalt

Beispiel: Oberster Gerichtshof vom 30.9.2005, Geschäftszahl 9 Ob A 78/05v

Über Auftrag eines Zimmererbetriebs waren ein Vorarbeiter und ein Lehrling im dritten Lehrjahr als Arbeitspartie auf einer Baustelle mit dem Sanieren eines Daches beschäftigt. Am Vormittag des Unfalltages half der Lehrling dem Vorarbeiter beim Abtragen der Ziegel vom Dach. Sowohl wegen des Arbeitsaufwandes als auch aus Kostengründen waren seitens des beauftragen Zimmererunternehmens keine Schutzvorrichtungen wie Schutz- oder Fanggerüste bzw Geländer angebracht worden. Der Lehrling war jedoch bei der Arbeit auf dem Dach angeseilt. Anschließend begann der Vorarbeiter im Bereich des Dachbodens mit der Schalung des Bodens des südlichen Schopfwalms. Dazu waren Bretter in horizontaler, gerader Ebene auf die bereits vorhandenen Schopfbalkenbretter zu nageln. Um diese Arbeit durchführen zu können, kniete der nicht angeseilte Vorarbeiter im Inneren des Dachbodens und musste sich zum Annageln der Bretter nach außen beugen. Währenddessen war der Lehrling über Auftrag des Beklagten ca 3 Meter vom Beklagten entfernt im ebenen Dachbodeninneren damit beschäftigt, die dort befindlichen Bretter mit einer Kettensäge auf eine Länge von 1,3 Meter zuzuschneiden und dem Beklagten zum Annageln zuzuwerfen. Der Lehrling trug dabei noch sein Sicherheitsgeschirr, war aber nicht mehr, wie bei den Arbeiten auf dem Dach, angeseilt. Der Beklagte stellte es ihm frei, sich nach eigenem Gutdünken, wenn er es für erforderlich erachte, anzuseilen. Nach der Mittagspause – es war bereits ein Teil des Bretterbodens des Schopfwalms verlegt – beschloss der Vorarbeiter weitere von den auf dem Hausdach befindlichen Brettern zu holen. Dazu musste er auf den Schopfwalmboden hinaussteigen und sich über die seitlichen Hilfslatten am Dachstuhl fortbewegen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er, bevor er die Bretter holen ging, den Lehrling besonders angewiesen hätte, an seinem Platz am Dachboden zu bleiben und auf ihn zu warten. Der Lehrling wollte dem Vorarbeiter folgen, wobei er jedoch – vom Vorarbeiter unbemerkt – beim Hinaussteigen auf den Schopfwalm entweder zwischen den Schopfbalken oder über die vordere Kante des äußeren Balkens ca 8 Meter in die Tiefe stürzte und dabei schwere Verletzungen im Kopf- und im Beinbereich erlitt. Als der Vorarbeiter zum südlichen Dachbodenbereich zurückkam, war der Lehrling bereits abgestürzt.

Konsequenz:

Der Vorarbeiter wurde vom Strafgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Der zivilrechtliche Anspruch auf Schadenersatz der Sozialversicherung wurde aber abgewiesen, da keine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen ist.

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