Subjektive Tatseite
Unter der subjektiven Tatseite versteht man im Strafrecht all jene Umstände, die sich im Inneren des Täters abspielen. Die subjektive Tatseite spielt vor allem bei der Unterscheidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit eine Rolle. Der Wille des Täters kann zwar indirekt auch nach außen sichtbar werden, die Gedankengänge im Inneren bleiben aber jeder Beobachtung verschlossen. Die subjektive Tatseite muss sämtliche Teile des objektiven Tatbestandes umfassen. Wenngleich unter Umständen ein subjektives Tatbestandsmerkmal aus dem objektiven Tatbestand abgeleitet werden kann, sind dennoch in der Regel auch zur subjektiven Tatseite ausdrücklich Feststellungen zu treffen.