7.8 Detektiveinsatz
Grundsätzliches
Auch der Einsatz eines Detektives kann (eher ausnahmsweise) unter § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG fallen, wenn er der Kontrolle der Arbeitnehmer (und nicht anderen Zwecken wie etwa der Prävention vor Ladendiebstahl) dient. Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung wäre, dass der Detektiveinsatz nicht bloß anlässlich eines konkreten Einzelfalls, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit (Dauerhaftigkeit) erfolgt (und daher mehrere Arbeitnehmer betrifft). Bei Erfüllung dieser Bedingungen wäre wohl auch die Beobachtung des Arbeitnehmers in seiner Freizeit (Privatsphäre) unter diese Bestimmung zu subsumieren.