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Barbara Pogacar - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.1 Mäßigung der Ersatzleistung

Aber selbst wenn ein über eine entschuldbare Fehlleistung hinausgehendes Verschulden vorliegen sollte, kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit und mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles den Ersatz herabsetzen. Bei einem nur minderen Fall des Versehens ist es sogar möglich, dass es zu einem gänzlichen Erlass kommt. • [Fußnote: Welser, Bürgerliches Recht II13, 337.]  Bei grob fahrlässigem Handeln des Dienstnehmers darf der Schaden dem Dienstgeber aber nicht zur Gänze auferlegt werden.

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