5.3 Verantwortung für den Arbeitnehmerschutz bei Nutzung der Betriebsstätte durch zwei Unternehmen
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 09.10.2007, Geschäftszahl: 2007/02/004
Unmittelbar in einem Betriebsstandort der B-AG befand sich auch eine Betriebsstätte der A-AG. Im Konkreten wurde im Betriebsstandort der B-AG (Lebensmittelhandel) eine Fleischtheke von der A-AG betrieben.
Anlässlich des Besuchs des Arbeitsinspektorates wurde festgestellt, dass die Notausgänge und die Fluchtwege im Bereich der Fleischtheke verstellt waren. Aus diesem Grund wurde Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Von dieser wurde der verantwortlich Beauftragte wegen einer Übertretung der §§ 19 und 20 Arbeitsstättenverordnung (AStV) zu einer Geldstrafe von EUR 4.500,– verurteilt.
Gegen diesen Strafbescheid hat der verantwortlich Beauftragte berufen. Als Argument für die Berufung wurde angeführt, dass die Fluchtwege und der Notausgang in den Verantwortungsbereich der B-AG fallen. Da der verantwortlich Beauftragte aber keine Weisungsbefugnis den Mitarbeitern der B-AG gegenüber hat, kann auch keine diesbezügliche Haftung gegeben sein.
Dieser Argumentation ist weder die Berufungsbehörde noch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt.
Konsequenz
Die Strafe wurde bestätigt.