6.3 Arbeitgeberkündigung bei Betriebsübergang
Nach der Rechtsprechung des EuGH und dem Gebot des Art 4 der RL 2001/23/EG sind Kündigungen wegen des Betriebsüberganges unwirksam. Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, sind jedoch weiterhin zulässig. Den Arbeitgeber trifft die Beweislast dafür, dass tatsächlich solche wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründe für die Kündigung vorliegen, und nicht etwa der Betriebsübergang der tragende Grund für die Kündigung war.