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Susanne Kappel | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6 Information des Betriebsrats

Die §§ 89 ff ArbVG regeln die Befugnisse des Betriebsrates:

  • Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften (§ 89 ArbVG)
  • Intervention im Interesse der Arbeitnehmern (§ 90 ArbVG)
  • Information und Beratungsansprüche (§§ 91 bis 92 ArbVG)
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 92a ArbVG)
  • Betriebliche Frauenförderung (§ 92b ArbVG)
  • Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 93 ArbVG)
  • Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten (§§ 94 bis 97 ArbVG)
  • Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (§§ 98 bis 107 ArbVG)
  • Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 108 bis 112 ArbVG)

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