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Dokument-ID: 753960
8.3.2 Verpflichtende Interne Kontrollsysteme (IKS) in Kapitalgesellschaften
Nach § 82 Aktiengesetz (AktG) ist der Vorstand einer AG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein internes Kontrollsystem (IKS) geführt wird, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht. Eine wortgleiche Bestimmung findet sich für Geschäftsführer einer GmbH in § 22 Abs 1 GmbH-Gesetz (GmbHG).